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PERSONAL SERVICE - Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Personalbereitstellung
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Personalbereitstellung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
für alle Personalbereitstellungen im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetztes
(AÜG).
- Company Angels (=Überlasser) stellt dem Auftraggeber
(=Beschäftiger) ausschließlich unter Anerkennung
und Anwendung dieser Geschäftsbedingungen einen (oder mehrere)
Arbeitnehmer (=überlassene Arbeitskraft) zur Verfügung.
- Die Personalbereitstellung durch CA und die Beschäftigung
der überlassenen Arbeitskräfte durch den Auftraggeber
erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen
Regelungen, insbesondere unter Beachtung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetztes
(ÄUG), BGBI. Nr. 196 vom 23.03.1988 sowie des Kollektivvertrages
für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung
(ArbeiterInnen) bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte
im Handwerk, im Gewerbe sowie in der Dienstleistung.
- Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis dass er gem. § 6
Abs. 1AÜG als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechtes
gilt. Er ist verpflichtet, auf überlassene Arbeitskräfte
anzuwendende gesetzliche Bestimmungen wie das Arbeitszeitgesetz
und die ArbeitnehmerInnenvorschriften einzuhalten. Der Auftraggeber
hat die insbesondere nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetzt
erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen
(Schutzkleidung usw.) zu setzten und CA darüber zu informieren.
Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, schriftliche
Nachweise über die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen
überlassener Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen
und im Falle eines behördlichen Verfahrens alle erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
- Der Auftraggeber als Beschäftigter übernimmt die
alleinige Haftung der von CA überlassenen Arbeitskräfte
in seinem Betrieb und stellt CA ausdrücklich von jeder
Haftung oder über CA aus einer gesetzeswidrigen Beschäftigung
beim Beschäftiger verhängten Strafen frei.
- CA haftet nicht für Schäden und/oder Folgeschäden,
die von seinem dem Auftraggeber beigestellten Personal verursacht
werden, da die überlassenen Arbeitskräfte der Dienstaufsicht
des Auftraggebers untersteht. Sofern überlassene Arbeitskräfte
für den Auftraggeber Dienstfahrten mit dienstnehmereigenen
PKW verrichten, übernimmt der Auftraggeber die Haftung
für etwaige Unfellschäden an diesem PKW und stellt
CA ausdrücklich von jeder Haftung frei. Da CA den überlassenen
Arbeitskräften für Tätigkeiten
- außerhalb des ständigen Betriebes des Auftraggebers
Aufwandersätze zu bezahlen hat, informiert der Auftraggeber
CA rechtzeitig vor Abschluss des Überlassungsvertrages,
ob die zu überlassenden Arbeitskräfte auch für
derartige Einsätze herangezogen werden. Unterlässt
der Auftraggeber diese Informationspflicht oder sind die Einsatzorte
vor Vertragsabschluß nicht ausreichend bekannt, ist der
Auftragsgeber ausdrücklich mit der Bezahlung von höheren
als den vereinbarten Stundensätzen zur Abdeckung der notwendige
Aufwandersätze einverstanden.
- Die Normalarbeitszeit des von CA beigestellten Personal beträgt
für Angestellte 39,5 Std. / Woche und für ArbeiterInnen
38,5 Std. / Woche. In Betrieben mit kollektivvertraglich oder
sonst generell abweichender Arbeitszeit gilt die in diesem Betrieb
für das Stammpersonal geltende Arbeitszeit auch für
von CA überlassene Arbeitskräfte.
- Von CA Überlassene Arbeitskräfte sind in keinem
Fall inkassoberechtigt.
- CA wird an Betriebe, welche von Streik und Aussperrung betroffen
sind, gemäß § 9 AÜG keine Arbeitnehmer
überlassen.
- CA ist seit 01.01.2002 zur Abfuhr der Kommunalsteuer für
die von ihr überlassenen Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet.
(Änderung KommStG mit Wirkung 01.01.2002)
- Bei Verwendung von Arbeitskräften über einen vereinbarten
Endtermin hinaus gelten die Bestimmungen des erteilten Auftrages
weiter. Wenn die Einsatzdauer nicht im vorhinein schriftlich
fixiert wurde, wird der Auftraggeber mindestens 2 Wochen bei
überlassenen Arbeitern bzw. 4 Wochen bei überlassenen
Angestellten vor der geplanten Einsatzbedingung CA schriftlich
vom Endigungszeitpunkt der Überlassung verständigen.
Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, hat er das für
die Überlassung vereinbarte Entgelt für die Dauer
von 2 Wochen (Arbeiter) bzw. 4 Wochen (Angestellte) nach Einsatzende
zu bezahlen. (Basis Normalarbeitszeit / Woche mal vereinbartem
Normalstundensatz)
- Wenn in einer schriftlichen Auftragsbestätigung nichts
Gegenteiliges vereinbart wurde, ist CA berechtigt, den Überlassungsvertrag
mit sofortige Wirkung für beendet zu erklären (ordentliche
Kündigung). Bei ordentlicher Kündigung ist vom Auftraggeber
für die letzten 3 Tage vor Beendigung des Vertrages kein
Entgelt für die Überlassung zu bezahlen. Für
den Fall dass der Überlassene wegen nicht gehöriger
Vertragserfüllung dem Beschäftiger schadensersatzpflichtig
wird, ist die Haftung des Überlassers gegenüber den
Beschäftiger mit € 3.633,67 / ATS 50.000,-- begrenzt.
- Die erbrachten Leistungen werden zuzüglich 20% Mwst.
in Rechnung gestellt. Geht die Steuerschuld gem. §19 Abs
1a UstG 1994 (Bauleistungen) auf den Beschäftiger über,
hat der Auftraggeber CA auf den Übergang der Steuerschuld
hinzuweisen und CA seine UID - Nummer bekannt zu geben, wodurch
die Verrechnung ohne Mwst. erfolgt. Die Fakturierung erfolgt
grundsätzlich 14-tägig, sofern keine davon abweichende
schriftliche Vereinbarung erfolgt. Das Zahlungsziel wird mit
14 Tagen nett, Verzugszinsen im Ausmaß von 10% per anno
ausdrücklich vereinbart.
- Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, verstößt
er gegen ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften oder handelt er
sonst grob vertrags- oder gesetzeswidrig, ist CA berechtigt,
den Überlassungsvertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist
mit sofortiger Wirkung aufzulösen (außerordentliche
Kündigung) und die überlassenen Arbeitnehmer abzuziehen.
- Für die Berechnung von Überstunden gelten die beim
Beschäftiger für sein Stammpersonal gültigen
Regelungen.
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Vereinbarung
und ihrer Bestandteile – insbesondere dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen – beinträchtigen die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung
ist durch eine wirksame zu ersetzen, die ihr dem Sinn und Zweck
am nächsten kommt. Für die gesamte Rechtsbeziehung
zwischen Auftraggeber und CA gilt österreichische Gesetz.
- Alle von diesen Geschäftbedingungen abweichenden Vereinbarungen
sind schriftlich zu fixieren. Das gilt auch für das Abgehen
von der Schriftform.
- Als Gerichtsstandort gilt Graz.
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• Quality Support • Personal Service |
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