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PERSONAL SERVICE - Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalbereitstellung

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalbereitstellung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Personalbereitstellungen im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetztes (AÜG).

  1. Company Angels (=Überlasser) stellt dem Auftraggeber (=Beschäftiger) ausschließlich unter Anerkennung und Anwendung dieser Geschäftsbedingungen einen (oder mehrere) Arbeitnehmer (=überlassene Arbeitskraft) zur Verfügung.
  2. Die Personalbereitstellung durch CA und die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte durch den Auftraggeber erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere unter Beachtung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetztes (ÄUG), BGBI. Nr. 196 vom 23.03.1988 sowie des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (ArbeiterInnen) bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte im Handwerk, im Gewerbe sowie in der Dienstleistung.
  3. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis dass er gem. § 6 Abs. 1AÜG als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechtes gilt. Er ist verpflichtet, auf überlassene Arbeitskräfte anzuwendende gesetzliche Bestimmungen wie das Arbeitszeitgesetz und die ArbeitnehmerInnenvorschriften einzuhalten. Der Auftraggeber hat die insbesondere nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetzt erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung usw.) zu setzten und CA darüber zu informieren. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, schriftliche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen überlassener Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen und im Falle eines behördlichen Verfahrens alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  4. Der Auftraggeber als Beschäftigter übernimmt die alleinige Haftung der von CA überlassenen Arbeitskräfte in seinem Betrieb und stellt CA ausdrücklich von jeder Haftung oder über CA aus einer gesetzeswidrigen Beschäftigung beim Beschäftiger verhängten Strafen frei.
  5. CA haftet nicht für Schäden und/oder Folgeschäden, die von seinem dem Auftraggeber beigestellten Personal verursacht werden, da die überlassenen Arbeitskräfte der Dienstaufsicht des Auftraggebers untersteht. Sofern überlassene Arbeitskräfte für den Auftraggeber Dienstfahrten mit dienstnehmereigenen PKW verrichten, übernimmt der Auftraggeber die Haftung für etwaige Unfellschäden an diesem PKW und stellt CA ausdrücklich von jeder Haftung frei. Da CA den überlassenen Arbeitskräften für Tätigkeiten
  6. außerhalb des ständigen Betriebes des Auftraggebers Aufwandersätze zu bezahlen hat, informiert der Auftraggeber CA rechtzeitig vor Abschluss des Überlassungsvertrages, ob die zu überlassenden Arbeitskräfte auch für derartige Einsätze herangezogen werden. Unterlässt der Auftraggeber diese Informationspflicht oder sind die Einsatzorte vor Vertragsabschluß nicht ausreichend bekannt, ist der Auftragsgeber ausdrücklich mit der Bezahlung von höheren als den vereinbarten Stundensätzen zur Abdeckung der notwendige Aufwandersätze einverstanden.
  7. Die Normalarbeitszeit des von CA beigestellten Personal beträgt für Angestellte 39,5 Std. / Woche und für ArbeiterInnen 38,5 Std. / Woche. In Betrieben mit kollektivvertraglich oder sonst generell abweichender Arbeitszeit gilt die in diesem Betrieb für das Stammpersonal geltende Arbeitszeit auch für von CA überlassene Arbeitskräfte.
  8. Von CA Überlassene Arbeitskräfte sind in keinem Fall inkassoberechtigt.
  9. CA wird an Betriebe, welche von Streik und Aussperrung betroffen sind, gemäß § 9 AÜG keine Arbeitnehmer überlassen.
  10. CA ist seit 01.01.2002 zur Abfuhr der Kommunalsteuer für die von ihr überlassenen Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet. (Änderung KommStG mit Wirkung 01.01.2002)
  11. Bei Verwendung von Arbeitskräften über einen vereinbarten Endtermin hinaus gelten die Bestimmungen des erteilten Auftrages weiter. Wenn die Einsatzdauer nicht im vorhinein schriftlich fixiert wurde, wird der Auftraggeber mindestens 2 Wochen bei überlassenen Arbeitern bzw. 4 Wochen bei überlassenen Angestellten vor der geplanten Einsatzbedingung CA schriftlich vom Endigungszeitpunkt der Überlassung verständigen. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, hat er das für die Überlassung vereinbarte Entgelt für die Dauer von 2 Wochen (Arbeiter) bzw. 4 Wochen (Angestellte) nach Einsatzende zu bezahlen. (Basis Normalarbeitszeit / Woche mal vereinbartem Normalstundensatz)
  12. Wenn in einer schriftlichen Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ist CA berechtigt, den Überlassungsvertrag mit sofortige Wirkung für beendet zu erklären (ordentliche Kündigung). Bei ordentlicher Kündigung ist vom Auftraggeber für die letzten 3 Tage vor Beendigung des Vertrages kein Entgelt für die Überlassung zu bezahlen. Für den Fall dass der Überlassene wegen nicht gehöriger Vertragserfüllung dem Beschäftiger schadensersatzpflichtig wird, ist die Haftung des Überlassers gegenüber den Beschäftiger mit € 3.633,67 / ATS 50.000,-- begrenzt.
  13. Die erbrachten Leistungen werden zuzüglich 20% Mwst. in Rechnung gestellt. Geht die Steuerschuld gem. §19 Abs 1a UstG 1994 (Bauleistungen) auf den Beschäftiger über, hat der Auftraggeber CA auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen und CA seine UID - Nummer bekannt zu geben, wodurch die Verrechnung ohne Mwst. erfolgt. Die Fakturierung erfolgt grundsätzlich 14-tägig, sofern keine davon abweichende schriftliche Vereinbarung erfolgt. Das Zahlungsziel wird mit 14 Tagen nett, Verzugszinsen im Ausmaß von 10% per anno ausdrücklich vereinbart.
  14. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, verstößt er gegen ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften oder handelt er sonst grob vertrags- oder gesetzeswidrig, ist CA berechtigt, den Überlassungsvertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung aufzulösen (außerordentliche Kündigung) und die überlassenen Arbeitnehmer abzuziehen.
  15. Für die Berechnung von Überstunden gelten die beim Beschäftiger für sein Stammpersonal gültigen Regelungen.
  16. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Vereinbarung und ihrer Bestandteile – insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – beinträchtigen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt. Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und CA gilt österreichische Gesetz.
  17. Alle von diesen Geschäftbedingungen abweichenden Vereinbarungen sind schriftlich zu fixieren. Das gilt auch für das Abgehen von der Schriftform.
  18. Als Gerichtsstandort gilt Graz.

 

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